{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-02-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-102_2006-02-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_102_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfa8268aa64d2713c2f8cee5fa91ccd0dce594a45847008379451904a968109d6a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfa8268aa64d2713c2f8cee5fa91ccd0dce594a45847008379451904a968109d6a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_102", "Checksum": "74cc3bbfffc0f955382ed381687ff1b8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 102"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 08.02.2006 S 2005 102"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 08.02.2006 S 2005 102"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Am darauf folgenden Tag suchte er seinen Hausarzt Dr. … auf,\nwelcher eine erhebliche Cuff-Arthropatie der linken Schulter mit Zustand nach\nRotatorenmanschettennaht 1996 diagnostizierte und … bis auf weiteres zu\n100 % arbeitsunfähig schrieb. Dr. … hielt aufgrund eines Arthro-MRI am 12.\nJanuar 2004 fest, es bestehe offenbar ein Status nach Refixation der\nSupraspinatussehne. Diese zeige einen grösseren Defekt in den dorsalen\nAnteilen sowie eine leichte Retraktion, und es bestehe eine deutliche Atrophie\ndes M. Supraspinatus. Wahrscheinlich bestehe eine frischere Ruptur der\nSubscapularissehne mit konsekutiver Subluxation der langen Bicepssehne,\nzudem KM-Austritt in die Bursa subdeltoidea sowie in das deutlich\ndegenerativ veränderte AC-Gelenk, möglicherweise eine zusätzliche SLAP-\nLäsion. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht.\n\n2. Bereits 1993 hatte … Hausarzt Dr. … ein Impignement-Syndrom in der linken\nSchulter diagnostiziert. In der Folge konnte … nie mehr als 50 % arbeiten und\nseit August 1995 bezieht er eine halbe, seit April 1996 eine ganze IV-Rente.\nAm 29. Januar 1996 nahm Dr. … eine Arthroskopie der linken Schulter vor\nund refixierte die abgerissene Supraspinatussehne. Die Operation brachte\nleider nicht das erhoffte Ergebnis. … konnte seinen linken Arm nur bis zur\nHorizontalen anheben und litt nach wie vor an ständigen Schmerzen im linken\nSchultergelenk. Am 3. Oktober 2000 erkannte Dr. … aufgrund eines MRI\nerhebliche degenerative Veränderungen und neue Defekte in der\nRotatorenmanschette. Rund vier Monate nach dem Unfall, am 17. Februar\n2004 stellte Dr. … die Indikation für eine weitere Operation an der linken\nSchulter. Am 17. Mai 2004 erfolgte diese Operation (Tenodese der\nBizepssehne, Reinsertion der Subscapularissehne, Rekonstruktion und\nReinsertion der Supraspinatussehne).\n\n3. Am 3. Mai 2004 erfolgte eine Beurteilung durch Dr. … von der Abteilung\nVersicherungsmedizin der SUVA. Auf dem Hintergrund des dramatischen,\nkrankhaften Erscheinungsbildes der linken Schulter, welches in der\nEntwicklung 10 Jahre zurückreiche, falle das Unfallereignis vom November\n2003 nicht ins Gewicht. Es habe lediglich eine vorübergehende\nVerschlimmerung der subjektiven Beschwerden bewirkt und spätestens am\n17. Februar 2004 keine Rolle mehr gespielt. Gestützt auf diese Beurteilung\nverfügte die SUVA am 4. Juni 2004 die Einstellung der\nVersicherungsleistungen per 17. Februar 2004, da zu diesem Zeitpunkt der\nstatus quo sine erreicht sei. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache\nwies die SUVA mit Entscheid vom 6. Mai 2005 ab.\n\n4. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob … am 29. Juli 2005 frist- und\nformgerecht Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden.\nEr beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die\nBeschwerdegegnerin anzuweisen, ihm die gesetzlichen\nVersicherungsleistungen (Integritätsentschädigung, Übernahme von\nHeilkosten, eventuell Rente) auszurichten. Anlässlich des Arthro-MRI vom 12.\nJanuar 2004 habe sich eine \"frischere Ruptur der Subscapularissehne\"\ngezeigt, welche offensichtlich in einem direkten Zusammenhang mit dem\nUnfallereignis von November 2003 stehe. Dr. … habe seine Beurteilung\nabgegeben, bevor die Operation durchgeführt worden sei. Dem\nOperationsbericht sei nun aber zu entnehmen, dass eine Reinsertion der\nSubscapularissehne vorgenommen worden sei. Der Unfall habe also nicht nur\neine vorübergehende Verschlimmerung bewirkt, wenn doch anschliessend\neine Operation erforderlich geworden sei. Die Aussagen Dr. … stünden auch\nim Widerspruch zu denjenigen des behandelnden Arztes Dr. …, gemäss\nwelchem der Zustand an der linken Schulter vom Beschwerdeführer bis zum\nUnfall als erträglich geschildert worden sei, nach dem Unfall hingegen \"sei\nalles kaputt gewesen\". Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend,\nfalls seinem Antrag nicht aufgrund der bestehenden Aktenlage gefolgt werden\nkönne, sei ein medizinisches Gutachten einzuholen.\n\n5. Die SUVA beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der\nBeschwerde. Die Ruptur der Subscapularissehne sei angesichts des\nschwerwiegenden Vorzustandes des Beschwerdeführers nicht mit\ngenügender Klarheit auf den Unfall zurückzuführen. Die Schlussfolgerung von\nDr. … sei in jeder Hinsicht nachvollziehbar und plausibel, und sie stünde auch\nnicht in Widerspruch zu den Aussagen von Dr. ...\n\nIn einem zweiten Schriftenwechsel erhielten die Parteien die Gelegenheit,\nsich nochmals zu äussern. Auf diese Ausführungen wird soweit erforderlich in\nden Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n"}