6. Gestützt auf Dr. … Beurteilung hat die SUVA auch einen rechtsgenüglichen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 26. November 2001 (Sturz auf die linke Hand) und den Beschwerden an der linken Schulter verneint. Dies ist nicht zu beanstanden, und der Beschwerdeführer macht diesbezüglich auch keine Einwände. 7. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtmässig, und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Gerichtskosten werden keine erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungsstreitigkeiten gemäss Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist.