An diesen Fakten hätte die subjektive Sicht des Beschwerdeführers nichts geändert. Die SUVA durfte somit auf Dr. … Beurteilung abstellen. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines neutralen Gutachtens ist deshalb nicht Folge zu leisten. Der Sachverhalt ist genügend abgeklärt, und ein weiteres medizinisches Gutachten kann keine wesentlich neuen Erkenntnisse liefern, geht es doch vorliegend nicht in erster Linie um eine medizinische Frage, sondern um die Würdigung von Ereignissen und Fakten auf feststehendem medizinischem Hintergrund (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 II 469).