Er nimmt umfassend Stellung zu der streitigen Frage der Kausalität und wurde in Kenntnis sämtlicher Vorakten abgegeben. Sein Beweiswert kann im Lichte der bundesgerichtlichen Praxis (vgl. oben 2.; BGE 122 V 160) als sehr hoch eingeschätzt werden. Dass Dr. … den Beschwerdeführer nicht selber befragt und untersucht hat, schmälert den Beweiswert nicht, waren doch unbestrittene Fakten (Zeitpunkt des ersten Arztbesuches, jahrelanges Nichterwähnen des Sturzes gegenüber Ärzten und Versicherungen, etc.) für Dr. … Beurteilung entscheidend. An diesen Fakten hätte die subjektive Sicht des Beschwerdeführers nichts geändert.