Ein blosses Sich-bei-der-Arbeit-schonen und Eigenmedikation hätten bei einer substanziellen Binnenverletzung nicht genügt, da diese den Beschwerdeführer auch bei alltäglichen Verrichtungen zu sehr beeinträchtigt und damit einen baldigen Arztbesuch notwendig gemacht hätte. Da dies nicht der Fall war, kann nach der Ansicht Dr. … nur eine Weichteilprellung aber keine schwerer wiegende Verletzung vorgelegen haben. Diese Überlegung leuchtet ein. Aus dem äusserst knappen Bericht von Dr. … lässt sich in diesem Zusammenhang entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nichts ableiten, was seine Ansicht stützen würde.