dementsprechend als Vorbild seiner Angestellten zurückhaltend im Aufsuchen von Ärzten und im Fernbleiben von der Arbeit, habe er den Arzt erst aufgesucht, als die Schmerzen unerträglich beziehungsweise nicht mehr mit Eigenmedikation behandelbar gewesen seien. Dieses Argument geht an der Überlegung von Dr. … vorbei, der festgehalten hat, dass eine substanzielle Binnenverletzung der Schulter den Beschwerdeführer dazu gebracht hätte, die Arbeit über längere Zeit niederzulegen und ärztliche Hilfe beizuziehen.