Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände sind - wie nachstehend gezeigt wird - nicht stichhaltig. Dr. … macht geltend, die behandelnden Ärzte setzten den Beginn der Schulterbeschwerden auf Dezember 1993 (Dr. …) beziehungsweise auf Dezember 1992 (Dr. …) fest. Hätte der Beschwerdeführer bei der Konsultation dieser beiden Ärzte den Sturz im Januar 1991 für die Ursache der Schulterbeschwerden gehalten und hätte er tatsächlich seit dem Sturz ununterbrochen an Schulterbeschwerden gelitten, so hätte er diesen Sturz mit Sicherheit erwähnt und die beiden Ärzte hätten den Sturz in ihren