4. Die SUVA hat zu Recht auf den Bericht von Dr. … abgestellt. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände sind - wie nachstehend gezeigt wird - nicht stichhaltig. Dr. … macht geltend, die behandelnden Ärzte setzten den Beginn der Schulterbeschwerden auf Dezember 1993 (Dr. …) beziehungsweise auf Dezember 1992 (Dr. …) fest.