ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Unfall dann als adäquate Ursache zu gelten, wenn er nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Gesundheitsschaden von der Art des eingetretenen herbeizuführen (BGE 115 V 135). Die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs entfällt, wenn der natürliche Kausalzusammenhang nicht mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist.