Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht Leistungen verweigert hat, mit der Begründung, zwischen den Unfällen vom Januar 1991 und vom 26. November 2001 und den Beschwerden in der linken Schulter bestehe kein rechtsgenüglicher Kausalzusammenhang.