5. Die SUVA beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Die Begründung entsprach im Wesentlichen derjenigen des angefochtenen Entscheides und der zugrunde liegenden Verfügung. 6. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels reichte … eine Verfügung ein, mit welcher ihm die SUVA für die Folgen des Unfalles vom 26. November 2001 (Sturz auf die linke Hand) eine Rente aufgrund einer 60 %-igen Erwerbsunfähigkeit und eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 20 % zusprach. Auf die Ausführungen im zweiten Schriftenwechsel wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen.