4. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob … am 29. Juli 2005 frist- und formgerecht Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ihm die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Rente, Integritätsentschädigung, Übernahme von Heilkosten) auszurichten. Es treffe zu, dass der Unfall vom Januar 1991 damals nicht der SUVA gemeldet worden sei;