{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-02-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-101_2006-02-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_101_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf8b4bdeafb9fb99a43ca654f4326f33a8447e65489679b3216862947274b62adc1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf8b4bdeafb9fb99a43ca654f4326f33a8447e65489679b3216862947274b62adc1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_101", "Checksum": "7cc013f619f9bcc8214af5aa8a93ae65"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 08.02.2006 S 2005 101"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 08.02.2006 S 2005 101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Leistungen nach UVG | Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 04:47:38", "Checksum": "26e181dbd88b5e4b39544de5096c831a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 08.02.2006 S 2005 101\nRegeste:\nLeistungen nach UVG | Unfallversicherung\n\n5. Der Beschwerdeführer hält Dr. … als SUVA-internen Arzt für befangen. Dies\ntrifft nicht zu. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann auch den\nBerichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert\nbeigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar\nbegründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre\nZuverlässigkeit bestehen; dies weil die SUVA in beweisrechtlicher Hinsicht ein\nzur Objektivität verpflichtetes gesetzesvollziehendes Organ ist. Die Tatsache\nallein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum\nVersicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und\nauf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände,\nwelche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als\nbegründet erscheinen lassen, wobei an die Unparteilichkeit des Gutachters\nallerdings ein strenger Massstab anzulegen ist (BGE 123 V 176). Im\nvorliegenden Fall vermag der Beschwerdeführer keine Umstände geltend zu\nmachen, welche Dr. … objektiv als parteiisch erscheinen lassen. Sein Bericht\nerscheint schlüssig, ist sorgfältig und nachvollziehbar begründet und in sich\nwiderspruchsfrei. Er nimmt umfassend Stellung zu der streitigen Frage der\nKausalität und wurde in Kenntnis sämtlicher Vorakten abgegeben. Sein\nBeweiswert kann im Lichte der bundesgerichtlichen Praxis (vgl. oben 2.; BGE\n122 V 160) als sehr hoch eingeschätzt werden. Dass Dr. … den\nBeschwerdeführer nicht selber befragt und untersucht hat, schmälert den\nBeweiswert nicht, waren doch unbestrittene Fakten (Zeitpunkt des ersten\nArztbesuches, jahrelanges Nichterwähnen des Sturzes gegenüber Ärzten und\nVersicherungen, etc.) für Dr. … Beurteilung entscheidend. An diesen Fakten\nhätte die subjektive Sicht des Beschwerdeführers nichts geändert. Die SUVA\ndurfte somit auf Dr. … Beurteilung abstellen. Dem Antrag des\nBeschwerdeführers auf Einholung eines neutralen Gutachtens ist deshalb\nnicht Folge zu leisten. Der Sachverhalt ist genügend abgeklärt, und ein\nweiteres medizinisches Gutachten kann keine wesentlich neuen Erkenntnisse\nliefern, geht es doch vorliegend nicht in erster Linie um eine medizinische\nFrage, sondern um die Würdigung von Ereignissen und Fakten auf\nfeststehendem medizinischem Hintergrund (antizipierte Beweiswürdigung;\nBGE 122 II 469).\n\n6. Gestützt auf Dr. … Beurteilung hat die SUVA auch einen rechtsgenüglichen\nnatürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 26. November\n2001 (Sturz auf die linke Hand) und den Beschwerden an der linken Schulter\nverneint. Dies ist nicht zu beanstanden, und der Beschwerdeführer macht\ndiesbezüglich auch keine Einwände.\n\n7. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtmässig, und die\ndagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Gerichtskosten werden keine\nerhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren in\nSozialversicherungsstreitigkeiten gemäss Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich\nkostenlos ist.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n"}