{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-02-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-101_2006-02-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_101_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf8b4bdeafb9fb99a43ca654f4326f33a8447e65489679b3216862947274b62adc1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf8b4bdeafb9fb99a43ca654f4326f33a8447e65489679b3216862947274b62adc1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_101", "Checksum": "7cc013f619f9bcc8214af5aa8a93ae65"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 08.02.2006 S 2005 101"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 08.02.2006 S 2005 101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Der Unfall sei erst nach 11 Jahren und 3\nMonaten durch die Rechtsanwältin angemeldet worden. Erst 2 Jahre und\n11 Monate nach dem Unfall habe der Versicherte Dr. … aufgesucht. Der\nUnfall sei nicht so eindrücklich gewesen, dass er sich an das Datum\nerinnern würde; unmittelbar nach dem Unfall sei kein Arztbesuch erfolgt,\nund habe auch keine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Der\nUnfallmechanismus sei ungeeignet, die Supraspinatussehne zu verletzen\noder die materielle Grundlage für ein Impingementsyndrom zu schaffen.\nEine Prellung der Rückseite der Schulter führe, auch wenn sie lateral\nbetont sei, lediglich zu einer Quetschung des extraartikulären\nWeichteilmantels.\nDr. … und Dr. … halten also beide einen natürlichen Kausalzusammenhang\nfür möglich. Die Frage, ob der natürliche Kausalzusammenhang mit\nüberwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben sei, beantwortet Dr. … indessen\nnicht, so dass die SUVA seiner Beurteilung zu Recht keine grosse Bedeutung\nbeigemessen hat. Dr. … verneint die überwiegende Wahrscheinlichkeit mit\neiner ausführlichen und einleuchtenden Begründung.\n\n4. Die SUVA hat zu Recht auf den Bericht von Dr. … abgestellt. Die dagegen\nvom Beschwerdeführer erhobenen Einwände sind - wie nachstehend gezeigt\nwird - nicht stichhaltig.\nDr. … macht geltend, die behandelnden Ärzte setzten den Beginn der\nSchulterbeschwerden auf Dezember 1993 (Dr. …) beziehungsweise auf\nDezember 1992 (Dr. …) fest. Hätte der Beschwerdeführer bei der\nKonsultation dieser beiden Ärzte den Sturz im Januar 1991 für die Ursache\nder Schulterbeschwerden gehalten und hätte er tatsächlich seit dem Sturz\nununterbrochen an Schulterbeschwerden gelitten, so hätte er diesen Sturz mit\nSicherheit erwähnt und die beiden Ärzte hätten den Sturz in ihren\nKrankengeschichten erwähnt und den Beginn der Beschwerden\nentsprechend auf den Januar 1991 gelegt. Dass er den Sturz nicht erwähnt\nhat, erklärt der Beschwerdeführer damit, dass er nicht mehr daran gedacht\nhabe, weil die Ärzte ihn entsprechend der damaligen Praxis als Krankheitsfall\nbehandelt hätten. Dies überzeugt nicht. Wäre er tatsächlich seit dem Sturz\nmehr oder weniger konstant durch Schmerzen in der Schulter beeinträchtigt\ngewesen, so hätte er auf die mit Sicherheit von den Ärzten gestellte Frage,\nseit wann er unter den Schulterbeschwerden leide, den Sturz erwähnt, völlig\nunabhängig davon, ob die Beschwerden von den Ärzten und den\nVersicherungen als unfall- oder krankheitsbedingt eingestuft wurden.\nDr. … stützt sich darauf, dass unmittelbar nach dem Unfall kein Arztbesuch\nerfolgt war und keine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hatte. Dem hält der\nBeschwerdeführer entgegen, im eigenen Geschäft tätig und\ndementsprechend als Vorbild seiner Angestellten zurückhaltend im\nAufsuchen von Ärzten und im Fernbleiben von der Arbeit, habe er den Arzt\nerst aufgesucht, als die Schmerzen unerträglich beziehungsweise nicht mehr\nmit Eigenmedikation behandelbar gewesen seien. Dieses Argument geht an\nder Überlegung von Dr. … vorbei, der festgehalten hat, dass eine\nsubstanzielle Binnenverletzung der Schulter den Beschwerdeführer dazu\ngebracht hätte, die Arbeit über längere Zeit niederzulegen und ärztliche Hilfe\nbeizuziehen. Ein blosses Sich-bei-der-Arbeit-schonen und Eigenmedikation\nhätten bei einer substanziellen Binnenverletzung nicht genügt, da diese den\nBeschwerdeführer auch bei alltäglichen Verrichtungen zu sehr beeinträchtigt\nund damit einen baldigen Arztbesuch notwendig gemacht hätte. Da dies nicht\nder Fall war, kann nach der Ansicht Dr. … nur eine Weichteilprellung aber\nkeine schwerer wiegende Verletzung vorgelegen haben. Diese Überlegung\nleuchtet ein. Aus dem äusserst knappen Bericht von Dr. … lässt sich in diesem\nZusammenhang entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nichts\nableiten, was seine Ansicht stützen würde.\nDer Beschwerdeführer beanstandet, dass im Bericht von Dr. … nicht erklärt\nsei, was denn sonst Ursache der vorhandenen Schädigung sein könnte.\nDabei übersieht er, dass das Supraspinatussehnensyndrom sehr oft auf\ndegenerative Prozesse zurückzuführen und keineswegs ein Unfall als\nAuslöser nötig ist. Gerade bei einem Gipser kann man sich angesichts der\ndurch den Beruf bedingten Belastungssituationen für die Schultern\nproblemlos degenerative Prozesse als Ursache vorstellen. So hält denn auch\nDr. … in seiner ärztlichen Beurteilung vom 3. Mai 2004 fest, auch ohne Cuff-\nArthropathie wiesen Schultern von Individuen dieses Alters sehr häufig\nDefekte in den Sehnen der Rotatorenmanschette auf. Für degenerative\nProzesse als Ursache der Schulterbeschwerden spricht auch der Befund von\nDr. … vom 3. Oktober 2000, wo er \"erhebliche degenerative Veränderungen\nund neue Defekte in der Rotatorenmanschette\" erkannte.\n\n"}