{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-02-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-101_2006-02-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_101_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf8b4bdeafb9fb99a43ca654f4326f33a8447e65489679b3216862947274b62adc1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf8b4bdeafb9fb99a43ca654f4326f33a8447e65489679b3216862947274b62adc1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_101", "Checksum": "7cc013f619f9bcc8214af5aa8a93ae65"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 08.02.2006 S 2005 101"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 08.02.2006 S 2005 101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Es treffe zu, dass der Unfall vom Januar 1991\ndamals nicht der SUVA gemeldet worden sei; dazu sei allerdings zu\nbemerken, dass die SUVA in jenen Jahren Supraspinatussehnenrisse nicht\nals unfallähnliche Körperverletzungen akzeptiert hätte, so dass die Ärzte ihn\nunter dem Titel Krankheit behandelt hätten. Angesichts dieser Einstellung der\nÄrzte habe er nicht mehr an den Sturz gedacht. Im eigenen Geschäft tätig und\ndementsprechend als Vorbild seiner Angestellten zurückhaltend im\nAufsuchen von Ärzten und Fernbleiben von der Arbeit habe er den Arzt erst\naufgesucht, als die Schmerzen unerträglich beziehungsweise nicht mehr mit\nEigenmedikation behandelbar gewesen seien. Während der Zeit zwischen\ndem Unfall und dem ersten Arztbesuch habe er sich aber bei der Arbeit\nschonen können. Im Bericht von Dr. … fehle ein Hinweis darauf, wodurch die\nunbestritten vorhandene Schädigung denn sonst hätte verursacht werden\nkönnen, und weshalb ein solcher Sturz nicht zu einer Binnenverletzung hätte\nführen können. Neben dem natürlichen sei auch der adäquate\nKausalzusammenhang gegeben; ein Sturz mit einer zirka 60 kg schweren\nPlastikrolle auf eisigen Untergrund direkt auf die Schulter sei bei einem 54-\njährigen Mann generell geeignet, eine Rotatorenmanschettenläsion\nauszulösen.\n\n5. Die SUVA beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der\nBeschwerde. Die Begründung entsprach im Wesentlichen derjenigen des\nangefochtenen Entscheides und der zugrunde liegenden Verfügung.\n\n6. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels reichte … eine Verfügung ein, mit\nwelcher ihm die SUVA für die Folgen des Unfalles vom 26. November 2001\n(Sturz auf die linke Hand) eine Rente aufgrund einer 60 %-igen\nErwerbsunfähigkeit und eine Integritätsentschädigung aufgrund einer\nIntegritätseinbusse von 20 % zusprach. Auf die Ausführungen im zweiten\nSchriftenwechsel wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n1. Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht Leistungen verweigert hat,\nmit der Begründung, zwischen den Unfällen vom Januar 1991 und vom 26.\nNovember 2001 und den Beschwerden in der linken Schulter bestehe kein\nrechtsgenüglicher Kausalzusammenhang.\n\n2. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt gemäss UVG zunächst\nvoraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen\ngesundheitlichen Schaden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.\nUrsachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle\nUmstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als\neingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur\ngleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ob zwischen einem\nschädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher\nKausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Richter im\nRahmen der ihnen obliegenden Beweiswürdigung nach dem im\nSozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden\nWahrscheinlichkeit zu befinden haben (BGE 117 V 359). Die blosse\nMöglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines\nLeistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338). Zur Feststellung des natürlichen\nKausalzusammenhangs sind die Richter auf Angaben ärztlicher Experten\nangewiesen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist\nentscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf\nallseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden\nberücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der\nDarlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der\nmedizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des\nExperten begründet sind (BGE 122 V 160). Die Leistungspflicht der\nUnfallversicherung setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem\nUnfallereignis und der damit verursachten Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit\nein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat\nein Unfall dann als adäquate Ursache zu gelten, wenn er nach dem\ngewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an\nsich geeignet ist, einen Gesundheitsschaden von der Art des eingetretenen\nherbeizuführen (BGE 115 V 135). Die Prüfung des adäquaten\nKausalzusammenhangs entfällt, wenn der natürliche Kausalzusammenhang\nnicht mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist.\n\n3. Nachstehend wird untersucht, ob die SUVA zu Recht den natürlichen\nKausalzusammenhang zwischen den Schulterbeschwerden und dem Unfall\nvom Januar 1991 verneint hat. Zur Prüfung dieser Frage stehen folgende\närztlichen Beurteilungen zur Verfügung:\n\n- Dr. …, Kreisarzt SUVA …, 14. April 2003:\n\n\"Ein später nachgewiesener Rotatorenmanschettenläsionsbefund kann\nmit dem geltend gemachten Ereignis von 1991 medizinisch in einen\nnatürlichen Kausalzusammenhang gebracht werden.\"\n\n- Dr. …, SUVA Versicherungsmedizin, 22. Januar 2004:\n\n"}