4. Gerichtskosten werden nicht erhoben, weil das kantonale Beschwerdeverfahren - von hier nicht näher zu erläuternden Ausnahmen abgesehen - kostenlos ist (Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 VVS). Der Beschwerdegegnerin ist praxisgemäss keine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.