Selbst wenn man im Übrigen – wofür vorliegend aber kein Anlass besteht – dem Beschwerdeführer bei der Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens den maximal zulässigen leidensbedingten Abzug von 25% zugestehen würde, wäre seinem Begehren nach Ausrichtung einer halben Rente kein Erfolg beschieden. Das Invalideneinkommen würde in diesem Fall nämlich Fr. 17'068.40 betragen, was einem Invaliditätsgrad von lediglich 48,39% entsprechen würde. - Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als vollumfänglich unbegründet und ist daher abzuweisen.