Das hypothetische Invalideneinkommen beläuft sich auf Fr. 20‘026.85 und aus der erforderlichen Gegenüberstellung resultiert ein Invaliditätsgrad von 43.22 %, was die Zusprechung einer höheren, als der bereits zugesprochenen Viertelsrente ausschliesst. e) Selbst wenn man im Übrigen – wofür vorliegend aber kein Anlass besteht – dem Beschwerdeführer bei der Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens den maximal zulässigen leidensbedingten Abzug von 25% zugestehen würde, wäre seinem Begehren nach Ausrichtung einer halben Rente kein Erfolg beschieden.