d) Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung angesichts der dem Beschwerdeführer verbleibenden Restarbeitsfähigkeit von 40% entgegenkommenderweise einen leidensbedingten Abzug von 12 % für gerechtfertigt erachtet. Das hypothetische Invalideneinkommen beläuft sich auf Fr. 20‘026.85 und aus der erforderlichen Gegenüberstellung resultiert ein Invaliditätsgrad von 43.22 %, was die Zusprechung einer höheren, als der bereits zugesprochenen Viertelsrente ausschliesst.