Es kommt nicht generell und in jedem Fall ein Abzug von 25 % zur Anwendung (vgl. AHI 1998 8. 177 Erw. 3a). Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Umfang der verbliebenen Arbeitsfähigkeit eine leidensangepassten Beschäftigung zu 40 % nur ausüben könnte, indem er dieses Pensum auf fünf Halbtage mit entsprechend vermehrten Pausen verteilen würde. Ein potentieller Arbeitgeber hätte daher gewisse weitere gesundheitsbedingte Einschränkungen des Leistungsvermögens zu gewärtigen.