Unter Berücksichtigung der 60%-igen Arbeitsunfähigkeit resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen von jährlich Fr. 22'757.80. Nach der Rechtsprechung ist ein Abzug vom Tabellenlohn bis zu 25 % möglich, wenn gesundheitlich beeinträchtigte Personen selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind und daher im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind (vgl. BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb; AHI-Praxis 1998 5.