Basis für die Repräsentativität der DAP-Blätter nicht zu schmal ist (BGE 129 V 472 Erw. 4.2.2, 126 V 76 Erw. 3b mit Hinweisen; RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412; EVG-Urteile vom 28. August 2003 U 35/00 und U 47/00) ihre Berechnungsweise des Invalideneinkommens korrigiert und erkannt, dass dieses aufgrund der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu ermitteln sei.