Zur Bestimmung des Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen der beruflichen Abklärung vorerst drei Tätigkeiten aus der Dokumentation über Arbeitsplätze herangezogen (DAP Nr. 3205, 4349 und 4471) und gestützt darauf einen invaliditätsbedingten Jahreslohn für das Jahr 2001 von Fr. 18'413.-- ermittelt, was einen Invaliditätsgrad von 47,80% ergab. Nachdem der Beschwerdeführer die herangezogenen DAP-Löhne in Frage stellte, hat die Beschwerdegegnerin unter Bezugnahme auf die jüngere Rechtsprechung des EVG, wonach mindestens 5 DAP-Blätter vorliegen müssen, damit die