SVR 1999 IV Nr. 10, S. 28 Erw. 2c), noch davon weitere erheblichen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b; SVR 2003 AHV Nr. 4 S. 11 Erw. 4.2). Da eine wesentliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes nicht überwiegend wahrscheinlich ist, kann hinsichtlich der verbleibenden Arbeitsfähigkeit auf die Konklusion im erwähnten MEDAS-Bericht (40% Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit) abgestellt werden.