Für ein Abweichen von dieser Einschätzung besteht im konkreten Fall aufgrund der klaren Aktenlage und der Vorbringen des Beschwerdeführers kein Anlass. Von weiteren Abklärungen kann trotz des im Sozialversicherungsrecht geltenden Untersuchungsgrundsatzes abgesehen werden. Dies deshalb, weil weder hinreichender Anhaltspunkt dafür besteht, dass sich die geklagten psychischen Beschwerden in rentenrelevanter Weise verändert hätten (vgl. BGE 117 V 282 Erw. 4a; AHI 1994 S. 312; SVR 1999 IV Nr. 10, S. 28 Erw. 2c), noch davon weitere erheblichen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw.