Diesen Schluss rügte der Beschwerdeführer, indem er geltend machte, dass ausser den aktenkundigen physischen auch die schweren psychischen Beschwerden berücksichtigt werden müssten. Aus seiner Sicht sei er zu mindestens 70% arbeitsunfähig. Er habe zudem seither auf entsprechende ärztliche Anordnung hin zwei Mal eine seine Muttersprache sprechende Neuropsychiaterin aufgesucht. Aus seinen Einwänden kann er nichts zu Gunsten seiner Begehren ableiten.