c) Fest steht, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Taxifahrer nicht mehr arbeitsfähig ist. Das eben erwähnte Konsilium der MEDAS-Gutachter attestierte ihm aber mit überzeugender, nachvollziehbarer Begründung eine verbleibende (Rest-)Arbeitsfähigkeit von 40% für leichte körperliche Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten, und ohne repetitive Belastung der oberen Extremitäten, ohne repetitives Ziehen, Heben und Stossen von Lasten über 2 – 3 kg. Diesen Schluss rügte der Beschwerdeführer, indem er geltend machte, dass ausser den aktenkundigen physischen auch die schweren psychischen Beschwerden berücksichtigt werden müssten.