Die Konklusion des Gutachtens wurde im Rahmen einer interdisziplinären Konsens-Konferenz ausgeführt. Dabei wurde mit Blick auf die Arbeitsfähigkeit der Schluss gezogen, dass für den Beschwerdeführer in seiner bisherigen Arbeitstätigkeit als Taxifahrer bleibend keine verwertbare Arbeitsfähigkeit bestehe. Hingegen bestehe aus somatischer Sicht für eine leichte körperliche Tätigkeit ohne Überkopfarbeit eine Arbeitsfähigkeit von 50%. Die objektivierbaren Befunde würden dabei im Wesentlichen mit den bereits im Jahre 2000 und 2001 getätigten Vorbeurteilungen übereinstimmen.