Insbesondere seien die schweren psychischen Beschwerden, welche gravierende Auswirkungen auf die Restarbeitsfähigkeit hätten, darin nur unzureichend berücksichtigt worden. Entsprechend beanstandete er die Ermittlung des Invalideneinkommens und gelangte zum Schluss, dass der Invaliditätsgrad in jedem Fall mehr als die angenommenen 48% betrage, und dass ihm eine halbe Rente zuzusprechen sei. Ihm kann nicht gefolgt werden.