Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, unter Berücksichtigung der erheblichen Symptomausweitung sei dem Beschwerdeführer gemäss der medizinischen Beurteilung eine leidensangepasste Tätigkeit im Umfang von 40 % zumutbar; das unbestritten gebliebene Valideneinkommen als Taxichauffeur betrage Fr. 35'271.-, während das (in der Vernehmlassung nach LSE ) korrigierte Invalideneinkommen unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 12% auf Fr. 20'026.85 festzusetzen sei.