2. a) Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer ab dem 1. April 2001 eine höhere (als die zugesprochene Viertels-) Rente der Invalidenversicherung zusteht. Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, unter Berücksichtigung der erheblichen Symptomausweitung sei dem Beschwerdeführer gemäss der medizinischen Beurteilung eine leidensangepasste Tätigkeit im Umfang von 40 % zumutbar;