1.2, 127 V 467 Erw. 1). Die gesetzlichen Regelungen von Art. 8 ATSG i.V. mit Art. 4 IVG (alte und neue Fassung) entsprechen sich im Wesentlichen und die zum Begriff der Invalidität in der IV ergangene Rechtsprechung (vgl. statt vieler BGE 119 V 470 Erw. 2b) behält unter der Herrschaft des ATSG weiterhin ihre Gültigkeit (EVG Urteil I 626/03 vom 30. April 2004, Erw. 3.3). Gleiches gilt für die bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten heranzuziehenden allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (BGE 128 V 30 Erw. 1).