Ausgehend von einem 40% Beschäftigungsumfang lasse sich das hypothetische Invalideneinkommen zusammen mit einem angemessenen Leidensabzug (12%) auf Fr. 20'026.85 beziffern. Aus der Gegenüberstellung resultiere letztlich ein Invaliditätsgrad von 43,22%. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers seien in das MEDAS-Gutachten auch sowohl die geltend gemachten psychischen Beschwerden als auch weitere Unfallereignisse eingeflossen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: