Der Anspruch für eine ganze Rente wurde mit dieser Verfügung im Ergebnis für den Zeitraum 1. November 2000 – 31. März 2001 bejaht. Die dagegen von … erhobene Einsprache, mit welcher er im Wesentlichen ungenügende Sachverhaltsabklärungen (so insbesondere eine fehlende Berücksichtigung der psychischen Beschwerden des Versicherten; unzutreffende Verweistätigkeiten) geltend machte und ausgehend von einem Invaliditätsgrad von mehr als 70% eine höhere Rente als die zugesprochene Viertelsrente seit dem 1. April 2001 verlangte, wies die IV-Stelle mit ausführlich begründetem Einspracheentscheid vom 29. Juni 2004 ab.