{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-10-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2004-98_2004-10-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_98_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfc703b34cc9f1c223b9cb30bddb74a856edc445d73d547ef973a6cc6b152b96661ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfc703b34cc9f1c223b9cb30bddb74a856edc445d73d547ef973a6cc6b152b96661ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_98", "Checksum": "f94585c0b2d0397d8c3a95a9f435ff61"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 98"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 12.10.2004 S 2004 98"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 12.10.2004 S 2004 98"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IV-Rente | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:25:20", "Checksum": "c93584189c985ccddaa566935862d0ea", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 12.10.2004 S 2004 98\nRegeste:\nIV-Rente | Invalidenversicherung\n\nb) Unbestritten geblieben ist, dass der Beschwerdeführer als Taxifahrer ein\nValideneinkommen von Fr. 35'271.-- erzielen könnte. Zur Bestimmung des\nInvalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen der\nberuflichen Abklärung vorerst drei Tätigkeiten aus der Dokumentation über\nArbeitsplätze herangezogen (DAP Nr. 3205, 4349 und 4471) und gestützt\ndarauf einen invaliditätsbedingten Jahreslohn für das Jahr 2001 von Fr.\n18'413.-- ermittelt, was einen Invaliditätsgrad von 47,80% ergab. Nachdem\nder Beschwerdeführer die herangezogenen DAP-Löhne in Frage stellte, hat\ndie Beschwerdegegnerin unter Bezugnahme auf die jüngere Rechtsprechung\ndes EVG, wonach mindestens 5 DAP-Blätter vorliegen müssen, damit die\nBasis für die Repräsentativität der DAP-Blätter nicht zu schmal ist (BGE 129\nV 472 Erw. 4.2.2, 126 V 76 Erw. 3b mit Hinweisen; RKUV 1999 Nr. U 343 S.\n412; EVG-Urteile vom 28. August 2003 U 35/00 und U 47/00) ihre\nBerechnungsweise des Invalideneinkommens korrigiert und erkannt, dass\ndieses aufgrund der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik\nperiodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu ermitteln sei.\n\nc) Für die Festsetzung des hypothetischen Invalideneinkommens aufgrund von\nTabellenlöhnen sind in der Regel die Lohnverhältnisse im gesamten privaten\nSektor massgebend. Nach der LSE 2000 belief sich der Bruttolohn für\nmännliche Arbeitnehmer bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten im privaten\nSektor auf Fr. 4'437.-- im Monat (Tab. TA1, S. 31). Unter Berücksichtigung\nder betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (im Jahr 2001; Die\nVolkswirtschaft, 10/2003 S. 98 Tabelle B 9.2) und der\nNominallohnentwicklung 2001 von 2,5 % (Die Volkswirtschaft, 10/2003, S. 99\nTabelle B10.2) ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 56'894.55 (Teuerung\n2002: 1,8%, Jahreslohn: Fr. 57'919.--). Unter Berücksichtigung der 60%-igen\nArbeitsunfähigkeit resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen von\njährlich Fr. 22'757.80. Nach der Rechtsprechung ist ein Abzug vom\nTabellenlohn bis zu 25 % möglich, wenn gesundheitlich beeinträchtigte\nPersonen selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind und daher\nim Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren\nArbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind (vgl. BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb;\nAHI-Praxis 1998 5. 291 Erw. 3b). Zu berücksichtigen ist ferner, dass\nTeilzeitbeschäftigte in der Regel überproportional weniger verdienen als\nVollzeitangestellte (vgl. AHI-Praxis 1998 8. 177 Erw. 3a; 5. 292 Erw. 3b).\nInwieweit der statistikmässig ausgewiesene Durchschnittslohn vorliegend\nzusätzlich reduziert werden kann, ist anhand der gesamten Umstände des\nkonkreten Einzelfalles, insbesondere auf Grund der tatsächlichen\nBeeinträchtigung im noch möglichen Betätigungsbereich, zu bestimmen. Es\nkommt nicht generell und in jedem Fall ein Abzug von 25 % zur Anwendung\n(vgl. AHI 1998 8. 177 Erw. 3a). Vorliegend ist davon auszugehen, dass der\nBeschwerdeführer im Umfang der verbliebenen Arbeitsfähigkeit eine\nleidensangepassten Beschäftigung zu 40 % nur ausüben könnte, indem er\ndieses Pensum auf fünf Halbtage mit entsprechend vermehrten Pausen\nverteilen würde. Ein potentieller Arbeitgeber hätte daher gewisse weitere\ngesundheitsbedingte Einschränkungen des Leistungsvermögens zu\ngewärtigen.\n\nd) Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung angesichts der dem\nBeschwerdeführer verbleibenden Restarbeitsfähigkeit von 40%\nentgegenkommenderweise einen leidensbedingten Abzug von 12 % für\ngerechtfertigt erachtet. Das hypothetische Invalideneinkommen beläuft sich\nauf Fr. 20‘026.85 und aus der erforderlichen Gegenüberstellung resultiert ein\nInvaliditätsgrad von 43.22 %, was die Zusprechung einer höheren, als der\nbereits zugesprochenen Viertelsrente ausschliesst.\ne) Selbst wenn man im Übrigen – wofür vorliegend aber kein Anlass besteht –\ndem Beschwerdeführer bei der Ermittlung des hypothetischen\nInvalideneinkommens den maximal zulässigen leidensbedingten Abzug von\n25% zugestehen würde, wäre seinem Begehren nach Ausrichtung einer\nhalben Rente kein Erfolg beschieden. Das Invalideneinkommen würde in\ndiesem Fall nämlich Fr. 17'068.40 betragen, was einem Invaliditätsgrad von\nlediglich 48,39% entsprechen würde. - Nach dem Gesagten erweist sich die\nBeschwerde als vollumfänglich unbegründet und ist daher abzuweisen.\n\n4. Gerichtskosten werden nicht erhoben, weil das kantonale\nBeschwerdeverfahren - von hier nicht näher zu erläuternden Ausnahmen\nabgesehen - kostenlos ist (Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 VVS). Der\nBeschwerdegegnerin ist praxisgemäss keine aussergerichtliche\nEntschädigung zuzusprechen.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n"}