{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-10-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2004-98_2004-10-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_98_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfc703b34cc9f1c223b9cb30bddb74a856edc445d73d547ef973a6cc6b152b96661ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfc703b34cc9f1c223b9cb30bddb74a856edc445d73d547ef973a6cc6b152b96661ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_98", "Checksum": "f94585c0b2d0397d8c3a95a9f435ff61"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 98"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 12.10.2004 S 2004 98"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 12.10.2004 S 2004 98"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Diesen Schluss rügte der Beschwerdeführer, indem er\ngeltend machte, dass ausser den aktenkundigen physischen auch die\nschweren psychischen Beschwerden berücksichtigt werden müssten. Aus\nseiner Sicht sei er zu mindestens 70% arbeitsunfähig. Er habe zudem seither\nauf entsprechende ärztliche Anordnung hin zwei Mal eine seine\nMuttersprache sprechende Neuropsychiaterin aufgesucht. Aus seinen\nEinwänden kann er nichts zu Gunsten seiner Begehren ableiten.\nAbgesehen davon, dass im erwähnten MEDAS-Bericht die psychischen\nBeschwerden bereits im Rahmen der psychosomatischen Begutachtung\nsowie der nachfolgenden interdisziplinären Beurteilung der Arbeitsfähigkeit\nangemessen berücksichtigt worden sind, wäre selbst eine fachärztlich\nfestgestellte psychische Krankheit nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit\ndem Vorliegen einer rentenbegründenden Invalidität. Praxisgemäss muss\nvielmehr in jedem Einzelfall eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit\nunabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie\nausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist dabei\ndie nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu erfolgende\nBeurteilung, ob und inwiefern dem Versicherten trotz seines Leidens die\nVerwertung seiner Restarbeitsfähigkeit auf dem ihm nach seinen Fähigkeiten\noffen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar\nund für die Gesellschaft tragbar ist (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI\n1996 S. 303 Erw. 2a und ZAK 1992 S. 170 Erw. 2a mit Hinweisen). Wenn die\nMEDAS-Fachgutachter in der psychosomatischen Evaluation die Diagnose\neiner anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, überlagert mit einer\ndepressiven Episode stellten, so erweist sich ihre damalige Einschätzung der\nArbeitsfähigkeit (unter Berücksichtigung sowohl der physischen als auch der\npsychischen Beschwerden) als ohne weiteres nachvollziehbar. Für ein\nAbweichen von dieser Einschätzung besteht im konkreten Fall aufgrund der\nklaren Aktenlage und der Vorbringen des Beschwerdeführers kein Anlass.\nVon weiteren Abklärungen kann trotz des im Sozialversicherungsrecht\ngeltenden Untersuchungsgrundsatzes abgesehen werden. Dies deshalb, weil\nweder hinreichender Anhaltspunkt dafür besteht, dass sich die geklagten\npsychischen Beschwerden in rentenrelevanter Weise verändert hätten (vgl.\nBGE 117 V 282 Erw. 4a; AHI 1994 S. 312; SVR 1999 IV Nr. 10, S. 28 Erw.\n2c), noch davon weitere erheblichen Erkenntnisse zu erwarten sind\n(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b; SVR 2003 AHV Nr. 4\nS. 11 Erw. 4.2). Da eine wesentliche Verschlechterung des psychischen\nGesundheitszustandes nicht überwiegend wahrscheinlich ist, kann\nhinsichtlich der verbleibenden Arbeitsfähigkeit auf die Konklusion im\nerwähnten MEDAS-Bericht (40% Restarbeitsfähigkeit in einer\nleidensangepassten Tätigkeit) abgestellt werden.\n\n3. a) Der Invaliditätsgrad Erwerbstätiger wird nach der Methode des\nEinkommensvergleichs ermittelt (Art. 16 ATSG; Art. 28 Abs. 2 IVG). Dazu wird\ndas Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der\nInvalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen\ndurch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage\nerzielen könnte (so genanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt\nzum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid\ngeworden wäre (so genanntes Valideneinkommen). Der\nEinkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die\nbeiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau\nermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der\nEinkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine\nMethode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a\nund b).\n\n"}