{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-10-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2004-98_2004-10-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_98_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfc703b34cc9f1c223b9cb30bddb74a856edc445d73d547ef973a6cc6b152b96661ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfc703b34cc9f1c223b9cb30bddb74a856edc445d73d547ef973a6cc6b152b96661ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_98", "Checksum": "f94585c0b2d0397d8c3a95a9f435ff61"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 98"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 12.10.2004 S 2004 98"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 12.10.2004 S 2004 98"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IV-Rente | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:25:20", "Checksum": "c93584189c985ccddaa566935862d0ea", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 12.10.2004 S 2004 98\nRegeste:\nIV-Rente | Invalidenversicherung\n\nb) Nach dem Unfall vom Februar 1999, bei dem der Beschwerdeführer beim\nEinsteigen in sein Auto auf Eis ausglitt und mit der rechten Schulter an der\noffenen Fahrertüre auf Höhe des Türschlosses aufschlug, bestanden –\nobwohl dieser zuerst keine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte,\nbelastungsabhängige Schmerzen. Diese machten im November 1999 u.a.\neine operative Schultermobilisation erforderlich. Weil der postoperative\nVerlauf sehr langwierig war und Arbeitsversuche scheiterten, wurde der\nBeschwerdeführer eingehend medizinisch untersucht (so Juli 2000). In\nBerücksichtigung der Beschwerden wurde ihm eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit\nals Taxichauffeur und für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit attestiert.\nAufgrund dieses Berichtes wurde ihm befristet bis Ende Januar 2001 eine\nvolle IV-Rente zugesprochen. Auf entsprechende Einwände hin veranlasste\ndie IV-Stelle im April 2002 eine eingehende Abklärung bei der MEDAS. Diese\nzog für ihre Beurteilung die bereits vorhandenen umfangreichen\nmedizinischen Vorakten (vgl. S. 2/3 des MEDAS-Bericht vom 11. April 2004)\nbei. Ergänzend holte sie ein Rheumatologisches Fachgutachten (Dr. med.\nFrey, Rheumatologie und Innere Medizin, 20. Januar 2003) sowie ein\nPsychosomatisches Fachgutachten (Dr. Watson/Prof. Kiss, Abt.\nPsychosomatik, 21. Januar 2003) ein. Die Konklusion des Gutachtens wurde\nim Rahmen einer interdisziplinären Konsens-Konferenz ausgeführt. Dabei\nwurde mit Blick auf die Arbeitsfähigkeit der Schluss gezogen, dass für den\nBeschwerdeführer in seiner bisherigen Arbeitstätigkeit als Taxifahrer bleibend\nkeine verwertbare Arbeitsfähigkeit bestehe. Hingegen bestehe aus\nsomatischer Sicht für eine leichte körperliche Tätigkeit ohne Überkopfarbeit\neine Arbeitsfähigkeit von 50%. Die objektivierbaren Befunde würden dabei im\nWesentlichen mit den bereits im Jahre 2000 und 2001 getätigten\nVorbeurteilungen übereinstimmen. In der psychosomatischen Evaluation sei\ndie Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, überlagert\nmit einer depressiven Episode zu diagnostizieren. Eine Arbeitsfähigkeit von\n50% in einer angepassten Tätigkeit sei aber ebenfalls vertretbar. Im konkreten\nFall sei davon auszugehen, dass eine gewisse gegenseitige additive\nVerschlechterung der Arbeitsfähigkeit von somatischer und psychischer Sicht\nzu postulieren sei. Entsprechend sei davon auszugehen, dass eine\nArbeitsunfähigkeit von 60%, bzw. eine Arbeitsfähigkeit von 40% bestehe\n(MEDAS-Bericht, S. 18).\n\n"}