{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-10-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2004-98_2004-10-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_98_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfc703b34cc9f1c223b9cb30bddb74a856edc445d73d547ef973a6cc6b152b96661ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfc703b34cc9f1c223b9cb30bddb74a856edc445d73d547ef973a6cc6b152b96661ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_98", "Checksum": "f94585c0b2d0397d8c3a95a9f435ff61"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 98"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 12.10.2004 S 2004 98"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 12.10.2004 S 2004 98"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Zu ergänzen ist, dass der Anspruch für die ab dem\n1. April 2001 zugesprochene Invalidenrente entsprechend den allgemeinen\nintertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2002 aufgrund\nder bisherigen Rechtslage und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen\ndes auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG und dessen\nAusführungsverordnungen zu beurteilen ist, da keine laufenden Leistungen\n(i.S.v. Art. 82 Abs. 1 ATSG) sondern Dauerleistungen im Streit stehen, über\ndie noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist (EVG Urteil I 690/03 vom 5. Juli\n2004, Erw. 1). Keine Anwendung finden jedoch die per 1. Januar 2004 in Kraft\ngetretenen Änderungen des IVG vom 21. März 2003 und der IVV vom 21. Mai\n2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des\nATSG, weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze\nmassgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden\nTatbestandes Geltung haben (vgl. EVG-Urteil vom 30. Juli 2004, I 82/04; BGE\n129 V 4 Erw. 1.2, 127 V 467 Erw. 1). Die gesetzlichen Regelungen von Art. 8\nATSG i.V. mit Art. 4 IVG (alte und neue Fassung) entsprechen sich im\nWesentlichen und die zum Begriff der Invalidität in der IV ergangene\nRechtsprechung (vgl. statt vieler BGE 119 V 470 Erw. 2b) behält unter der\nHerrschaft des ATSG weiterhin ihre Gültigkeit (EVG Urteil I 626/03 vom 30.\nApril 2004, Erw. 3.3). Gleiches gilt für die bei der Ermittlung des\nInvaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten heranzuziehenden\nallgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (BGE 128 V 30 Erw. 1).\n\nb) In Erinnerung zu rufen ist sodann, dass das Sozialversicherungsgericht den\nSachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu\nprüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu\nentscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen\nLeistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen\neinander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht\nerledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe\nanzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische\nThese abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes\neines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob\nes für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den\nerforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden\nberücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten\nPerson auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen\nnötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den\nVorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen\nZustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des\nmedizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die\nrechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte\noder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten,\nwelche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen,\ngegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die\nRechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.\nFredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).\n\n2. a) Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer ab dem 1. April 2001 eine\nhöhere (als die zugesprochene Viertels-) Rente der Invalidenversicherung\nzusteht. Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, unter\nBerücksichtigung der erheblichen Symptomausweitung sei dem\nBeschwerdeführer gemäss der medizinischen Beurteilung eine\nleidensangepasste Tätigkeit im Umfang von 40 % zumutbar; das unbestritten\ngebliebene Valideneinkommen als Taxichauffeur betrage Fr. 35'271.-,\nwährend das (in der Vernehmlassung nach LSE ) korrigierte\nInvalideneinkommen unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges\nvon 12% auf Fr. 20'026.85 festzusetzen sei. Der Beschwerdeführer verlangt\neine höhere Rente und machte geltend, das MEDAS-Gutachten überzeuge\ninsbesondere in seinen Schlussfolgerungen nicht. Insbesondere seien die\nschweren psychischen Beschwerden, welche gravierende Auswirkungen auf\ndie Restarbeitsfähigkeit hätten, darin nur unzureichend berücksichtigt worden.\nEntsprechend beanstandete er die Ermittlung des Invalideneinkommens und\ngelangte zum Schluss, dass der Invaliditätsgrad in jedem Fall mehr als die\nangenommenen 48% betrage, und dass ihm eine halbe Rente zuzusprechen\nsei. Ihm kann nicht gefolgt werden.\n\n"}