{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-10-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2004-98_2004-10-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_98_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfc703b34cc9f1c223b9cb30bddb74a856edc445d73d547ef973a6cc6b152b96661ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfc703b34cc9f1c223b9cb30bddb74a856edc445d73d547ef973a6cc6b152b96661ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_98", "Checksum": "f94585c0b2d0397d8c3a95a9f435ff61"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 98"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 12.10.2004 S 2004 98"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 12.10.2004 S 2004 98"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IV-Rente | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:25:20", "Checksum": "c93584189c985ccddaa566935862d0ea", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 12.10.2004 S 2004 98\nRegeste:\nIV-Rente | Invalidenversicherung\n\nS 04 98\n\n2. Kammer als Versicherungsgericht\n\nURTEIL\nvom 12. Oktober 2004\n\nin der verwaltungsrechtlichen Streitsache\n\nbetreffend IV-Rente\n\n1. …, geboren 11. Juni 1949, arbeitete seit 1973 in der Schweiz, zunächst 11\nJahre als Hilfsgipser, dann ab 1984 - abgesehen von einem kurzen\nUnterbruch Ende der 80er Jahre - als … in ... Am 15. Februar 1999 erlitt er\neinen Berufsunfall. Er rutschte beim Einsteigen in sein … auf Eis aus und\nschlug mit der rechten Schulter an der offenen vorderen Fahrertüre auf Höhe\ndes Türschlosses auf. Seither bestanden belastungsabhängige Schmerzen.\nIm November 1999 erfolgte wegen Therapieresistenz auf konsekutive\nBehandlung eine Schultermobilisation und ventrolateraler Akromioplastik im\nRätischen Kantons- und Regionalspital Chur. In der Folge wurden, weil der\npostoperative Verlauf sehr langwierig war und auch mehrmalige\nArbeitsversuche scheiterten, zahlreiche diagnostische und therapeutische\n(inkl. rehabilitative) Massnahmen durchgeführt.\nAm 25. Mai 2000 meldete sich … zum Bezug von Leistungen der\nInvalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden nahm die\nUnterlagen der Suva, bei welcher … gegen die Folgen von Unfall und\nBerufskrankheit versichert war, zu den Akten. Mit Verfügung vom 19. Oktober\n2001 wurde ihm rückwirkend ab dem 1. November 2000 eine ganze Rente\nzugesprochen, welche aber per 31. Januar 2001 befristet wurde. Bereits auf\nden entsprechenden Vorbescheid hin erhob der Versicherte Einwände.\nAufgrund dieser Einwände sowie eines Gesuches um Wiedererwägung\nveranlasste die IV-Stelle nach weiteren Abklärungen im April 2002 eine\nganzheitliche Abklärung in der MEDAS Basel. Nach Eingang des\nentsprechenden Gutachtens sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Januar\n2004 dem Versicherten ab dem 1. April 2001 eine Rente auf der Basis eines\nInvaliditätsgrades von 48% zu. Der Anspruch für eine ganze Rente wurde mit\ndieser Verfügung im Ergebnis für den Zeitraum 1. November 2000 – 31. März\n2001 bejaht.\nDie dagegen von … erhobene Einsprache, mit welcher er im Wesentlichen\nungenügende Sachverhaltsabklärungen (so insbesondere eine fehlende\nBerücksichtigung der psychischen Beschwerden des Versicherten;\nunzutreffende Verweistätigkeiten) geltend machte und ausgehend von einem\nInvaliditätsgrad von mehr als 70% eine höhere Rente als die zugesprochene\nViertelsrente seit dem 1. April 2001 verlangte, wies die IV-Stelle mit\nausführlich begründetem Einspracheentscheid vom 29. Juni 2004 ab.\n\n2. Dagegen liess … mit Eingabe vom 28. Juli 2004 beim Verwaltungsgericht fristund formgerecht Beschwerde erheben mit dem Begehren, es sei der\nEinspracheentscheid aufzuheben und ihm eine halbe IV-Rente\nzuzusprechen; eventuell sei die Sache zur erneuten Abklärung und neuem\nEntscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zur Begründung wiederholte er\ndie bereits seiner Einsprache zugrunde liegenden Überlegungen. Wegen\npsychischer Probleme habe er zweimal eine Neuropsychiaterin aufgesucht\nund er befinde sich weiterhin bei dieser in Behandlung.\n\n3. Die IV-Stelle schliesst mit Vernehmlassung vom 30. Juli 2004 auf Abweisung\nder Beschwerde. Im Rahmen des Einkommensvergleichs habe sie auf das\nunbestritten gebliebene Valideneinkommen als Chauffeur von rund Fr.\n35'271.-- abgestellt. Die in der MEDAS Basel durchgeführte polydisziplinäre\nBegutachtung habe ergeben, dass der Versicherte in einer\nbehinderungsgeeigneten Tätigkeit noch über eine Arbeitsfähigkeit von 40%\nverfüge. Anstelle der noch dem Einspracheentscheid zugrunde liegenden\nlediglich 3 Verweisungstätigkeiten (IV-Grad 47,8%), müsse das\nInvalideneinkommen vielmehr aufgrund der LSE-Tabellenlöhne ermittelt\nwerden. Ausgehend von einem 40% Beschäftigungsumfang lasse sich das\nhypothetische Invalideneinkommen zusammen mit einem angemessenen\nLeidensabzug (12%) auf Fr. 20'026.85 beziffern. Aus der Gegenüberstellung\nresultiere letztlich ein Invaliditätsgrad von 43,22%. Entgegen der Auffassung\ndes Beschwerdeführers seien in das MEDAS-Gutachten auch sowohl die\ngeltend gemachten psychischen Beschwerden als auch weitere\nUnfallereignisse eingeflossen.\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n"}