Die Vorinstanz hat dies unter Einbezug aller relevanten Kriterien zu prüfen und das Ergebnis der Schätzung entsprechend zu begründen. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben. Die Sache ist zur Neubeurteilung und genügenden Begründung des Leidensabzuges an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Valideneinkommen ist entsprechend der ursprünglichen Berechnung im Einspracheentscheid festzulegen.