Zu den Merkmalen Alter, Dienstjahre und Nationalität/Aufenthaltskategorie macht die Vorinstanz keinerlei Erwägungen. Angesichts der Tatsache, dass sowohl der Hausarzt als auch die TSH und der Arbeitsvermittler eine Wiedereingliederung des Versicherten für absolut unrealistisch halten, erscheint der Leidensabzug doch eher tief angesetzt. Der Einbezug der weiteren genannten Elemente könnte möglicherweise zu einer Erhöhung des Abzuges führen. Die Vorinstanz hat dies unter Einbezug aller relevanten Kriterien zu prüfen und das Ergebnis der Schätzung entsprechend zu begründen.