In der Vernehmlassung wird ausgeführt, dass der Abzug wegen des verminderten Beschäftigungsgrades in Betracht falle, hingegen habe ein Arbeitgeber bei adaptierter Tätigkeit des Versicherten keine weiteren nennenswerten gesundheitlich bedingten Einschränkungen des Leistungsvermögens zu gewärtigen, weshalb ein Leidensabzug von 10% gerechtfertigt sei. Diese rudimentäre Begründung vermag dem verfassungsrechtlichen Gebot der Begründungspflicht nicht zu genügen. Zu den Merkmalen Alter, Dienstjahre und Nationalität/Aufenthaltskategorie macht die Vorinstanz keinerlei Erwägungen.