b) Die IV-Stelle hat sich im Einspracheentscheid und in der Vernehmlassung nur äusserst knapp zum vorgenommenen Leidensabzug von 10% geäussert. Im Einspracheentscheid steht lediglich, der Abzug werde gewährt, da der Versicherte nur noch leichteste Arbeit verrichten könne. In der Vernehmlassung wird ausgeführt, dass der Abzug wegen des verminderten Beschäftigungsgrades in Betracht falle, hingegen habe ein Arbeitgeber bei adaptierter Tätigkeit des Versicherten keine weiteren nennenswerten gesundheitlich bedingten Einschränkungen des Leistungsvermögens zu gewärtigen, weshalb ein Leidensabzug von 10% gerechtfertigt sei.