Der Einfluss dieser Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. In diesem Zusammenhang hat die Verwaltung und – im Beschwerdefall – das Gericht das verfassungsrechtliche Gebot der Begründungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 BV zu beachten. Es soll verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dieser muss sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können.