6. a) Vom ermittelten Tabellenlohn hat die Vorinstanz einen Leidensabzug von 10% vorgenommen. Um bei der Festsetzung des Invalideneinkommens den persönlichen Umständen des Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) Rechnung zu tragen, können gemäss Rechtsprechung die Tabellenwerte um insgesamt höchstens 25% gekürzt werden. Der Einfluss dieser Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen.