Dabei sind die Erwerbmöglichkeiten bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage einzubeziehen. Übt eine Person keine Erwerbstätigkeit aus, obschon ihr dies invaliditätsbedingt zumutbar wäre, oder schöpft sie die zumutbare Arbeitskraft nicht voll aus, wird nach der Praxis für die Festsetzung des Invalideneinkommens auf die Zahlen in der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik abgestellt (vgl. BGE 124 V 321 ff., 126 V 75 ff.; Locher, a.a.O., S. 249).