c) Die IV-Stelle begründet ihre korrigierte Berechnungsweise damit, dass das Berufsleben des Versicherten wenig konstant verlaufen sei und deshalb aussagekräftige konkrete Anhaltspunkte für die Ermittlung des Valideneinkommens fehlen würden. Folglich müsse auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte zurückgegriffen werden. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Der Versicherte war immerhin sei April 2001 bei … als Kranführer tätig.