a) Bei der Bemessung des Valideneinkommens darf nicht einfach auf den zuletzt tatsächlich erzielten Verdienst abgestellt werden, sondern es ist jenes Einkommen massgebend, das der Versicherte hätte erzielen können, wenn er nicht invalid geworden wäre (BGE 104 V 136). Wenn möglich ist das Valideneinkommen nach den konkreten Verhältnissen zu bestimmen, etwa durch Abklärungen im angestammten Betrieb. Nur wenn aussagekräftige konkrete Anhaltspunkte fehlen, ist auf statistische Angaben zurückzugreifen.