verunmöglichen (vgl. BGE 107 V 21; AHI 1999, S. 238, Erw. 1; Locher, a.a.O., S. 249). Somit ist festzuhalten, dass die Festlegung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten bei 50% insgesamt nicht zu beanstanden ist. 4. Da sich der Invaliditätsgrad aus einer Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergibt, ist als nächstes zu prüfen, ob diese von der Vorinstanz korrekt berechnet wurden.