c) Der Versicherte beantragt die Vornahme einer weiteren neutralen Begutachtung, da sich sein Gesundheitszustand inzwischen verschlechtert habe. Es liegt im pflichtgemässen Ermessen des Rechtsanwenders, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist. Das Gericht hat alle Beweismittel objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten oder ob die Abnahme weiterer Beweismittel vonnöten ist (vgl. BGE 122 V 160; RKUV 1991 312 Erw.